— SCARA-AGB-01 · Stand 2. September 2026
Besondere Bedingungen Scara
Personenschutz- und Begleitservice
Diese Besonderen Bedingungen gelten für den Geschäftsbereich Scara der Mattlock Global GmbH. Sie ergänzen Teil A (Allgemeine Bedingungen) und Teil F (Schlussbestimmungen) der Haus-AGB, abrufbar unter mattlock-global.com/agbs. Bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Bedingungen vor (§ 1 Abs. 3).
Anbieter im Sinne dieser Bedingungen ist die Mattlock Global GmbH, Weingartener Str. 11, 76646 Bruchsal, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 752936, USt-IdNr. DE452167555, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Matt, E-Mail [email protected].
§ 1 Geltungsbereich und Verhältnis zu Teil A und Teil F
1. Diese besonderen Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Geschäftsbereichs Scara der Mattlock Global GmbH, nachfolgend Anbieter, gegenüber ihren Auftraggebern.
2. Ergänzend gelten Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sowie Teil F der Schlussbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Deren Regelungen werden hier nicht wiederholt; auf sie wird verwiesen.
3. Bei Widersprüchen zwischen diesen besonderen Bedingungen und Teil A gehen diese besonderen Bedingungen vor.
4. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern und gegenüber Verbrauchern.
5. Im Sinne dieser Bedingungen bezeichnet:
- Auftraggeber die natürliche oder juristische Person, die den Vertrag mit dem Anbieter schließt und die Vergütung schuldet, auch dann, wenn sie selbst nicht geschützt wird;
- Schutzperson die natürliche Person, deren Schutz oder Begleitung Gegenstand des Einsatzes ist, unabhängig davon, ob sie zugleich Auftraggeber ist;
- Einsatzkraft die für die Durchführung eingesetzte Person, gleich ob eigenes Personal, Personal eines Provider-Partners oder eine eingesetzte selbständige Kraft;
- Einsatz die nach Zeitraum, Ort, Sparte und Kräfteansatz bestimmte Leistungserbringung, die einer einzigen Auftragsbestätigung zugeordnet ist;
- Sparte eine der vier Leistungsarten nach § 2 Absatz 1;
- DACH-Raum Deutschland, Österreich und die Schweiz;
- Vertriebspartner einen Dritten, der Aufträge vermittelt oder anbahnt, ohne die Leistung zu erbringen;
- Provider-Partner einen Dritten, der die Leistung ganz oder teilweise tatsächlich erbringt.
6. Ein Vertriebspartner kann zugleich Provider-Partner sein. Die Doppelrolle ist im Einzelfall ausdrücklich zu benennen.
§ 2 Gegenstand der Leistungen
1. Der Anbieter erbringt Leistungen in vier Sparten:
- Chauffeur- und Begleitservice: Begleitung bei Fahrten, an Flughäfen, in Hotels und bei Veranstaltungen einschließlich Reise- und Routenplanung;
- Personenschutz: unbewaffneter und, nach Maßgabe des § 6, bewaffneter Schutz von Einzelpersonen, Familien und Delegationen;
- Objektbetreuung: Betreuung privater Wohnsitze und Büros vor und während des Aufenthalts einschließlich vorheriger Sicherheitsprüfung;
- Werttransport-Begleitschutz: Begleitschutz beim Transport von Geld und Wertgegenständen.
2. Der Anbieter schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg. Ein Sicherheits-, Abwehr- oder Verhinderungserfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet; eine Garantie für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Sicherheitsereignisse wird nicht übernommen. Die Leistungen sind Dienstleistungen; ein Werkvertrag wird nicht geschlossen.
3. Nicht geschuldet sind insbesondere:
- medizinische Versorgung sowie Rettungs- und Evakuierungsleistungen;
- Ermittlungs-, Observations- und Rechercheleistungen jeder Art;
- die Beobachtung einzelner Personen, die Einschüchterung Dritter und die Durchsetzung privater Ansprüche;
- Leistungen außerhalb des Inlands, soweit nicht § 8 greift;
- bewaffnete Begleitung, soweit nicht nach § 6 ausdrücklich vereinbart.
4. Der Anbieter und seine Einsatzkräfte nehmen keine hoheitlichen Befugnisse wahr. Sie handeln ausschließlich im Rahmen der allgemein für jedermann geltenden Rechte und der Rechte, die ihnen der Auftraggeber oder die Schutzperson wirksam einräumen kann.
5. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und der Auftragsbestätigung. Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen anzupassen, soweit dies aus sachlichen, organisatorischen, sicherheitsrelevanten, rechtlichen oder behördlichen Gründen erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar ist. Änderungen des Kräfteansatzes teilt der Anbieter unverzüglich schriftlich mit.
§ 3 Zustandekommen des Einzelauftrags
1. Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Broschüren, in Preisangaben oder in sonstigen Medien sind kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Die Anfrage erfolgt über den Fragebogen des Anbieters. Der Auftraggeber macht darin die Angaben nach § 4.
3. Der Anbieter prüft jede Anfrage. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Der Anbieter ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere aus rechtlichen, sicherheitsbezogenen, exportkontrollrechtlichen, waffenrechtlichen, organisatorischen, compliancebezogenen oder sanktionsbezogenen Gründen.
4. In der Regel folgt ein Vorgespräch, in dem Gefährdungslage, Bewegungsprofil, Diskretionserwartung und die Zeichnungsberechtigung geklärt werden.
5. Das schriftliche Angebot ist bis zum darin genannten Tag bindend. Die Bindefrist beträgt vierzehn Tage; liegt der angefragte Einsatzbeginn innerhalb der folgenden zehn Tage, verkürzt sie sich auf achtundvierzig Stunden. Nach Fristablauf ist der Anbieter an das Angebot nicht mehr gebunden.
6. Abweichend von Teil A § 2 Absatz 2 kommt ein Einzelauftrag im Geschäftsbereich Scara ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande; die dort vorgesehene Buchungsbestätigung, der Abschluss eines Einzelvertrags und die tatsächliche Erbringung der Leistung begründen für den Geschäftsbereich Scara keinen Vertragsschluss. Diese Abweichung trägt dem besonderen Sicherheits- und Planungsbedarf des Schutzgeschäfts Rechnung: Ein Schutzauftrag ohne dokumentierten Leistungsumfang ist weder planbar noch versicherbar.
7. Vor der verbindlichen Bindung von Einsatzkräften müssen kumulativ vorliegen: die vom Auftraggeber unterzeichnete Auftragsbestätigung, der Abschluss der Identitätsprüfung nach Absatz 8 und der Eingang der vereinbarten Anzahlung. Bis dahin sind Kapazitätsauskünfte unverbindlich.
8. Der Auftraggeber weist seine Identität und, bei juristischen Personen, seine Vertretungsberechtigung nach. Der Anbieter hält fest, welche Nachweise geprüft wurden; Kopien werden nur angefertigt, soweit erforderlich, und mit Löschfrist aufbewahrt.
9. Steht dem Auftraggeber als Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu, erhält er die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung gesondert vor Vertragsschluss.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Es gilt Teil A § 4. Ergänzend gelten die folgenden Absätze.
2. Der Auftraggeber macht vollständige und richtige Angaben zur Gefährdungslage. Dazu gehören insbesondere:
- bekannte Drohungen, Belästigungen oder Nachstellungen und frühere Vorfälle;
- laufende oder angekündigte gerichtliche, behördliche oder mediale Auseinandersetzungen;
- öffentliche Exponiertheit der Schutzperson und zu erwartendes Presseinteresse;
- gesundheitliche Einschränkungen der Schutzperson, soweit sie für die Durchführung erheblich sind;
- rechtliche Beschränkungen, behördliche Auflagen und Reisebeschränkungen;
- bereits früher in Anspruch genommene Schutzleistungen und deren Anlass.
3. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers ohne konkreten Anlass auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
4. Der Auftraggeber teilt Änderungen unverzüglich mit, insbesondere Änderungen des Zeitplans, des Bewegungsprofils, der Unterkunft, der Zahl oder Person der Schutzpersonen sowie jeden neuen Hinweis auf eine Bedrohung. Die Mitteilung erfolgt an die im Einsatz benannte Ansprechperson.
5. Sind Angaben unrichtig oder unvollständig und wird dadurch der Kräfteansatz, die Ausrüstung oder die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes berührt, so ist der Anbieter berechtigt, den Kräfteansatz anzupassen, die Leistung auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit gesetzlich zulässig. Verzögerungen, Mehraufwände und Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Ist die Schutzperson nicht zugleich Auftraggeber, so stellt der Auftraggeber sicher, dass sie über den Einsatz, seinen Umfang und die Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet ist und an der Durchführung mitwirkt.
7. Auftraggeber und Schutzperson befolgen die sicherheitsbezogenen Anweisungen der Einsatzkräfte. Weisungen, die gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder die Einsatzgrenzen nach § 2 Absatz 3 und Absatz 4 verstoßen, werden nicht befolgt; der Anbieter teilt dies unverzüglich mit.
§ 5 Erlaubnisrechtlicher Rahmen
1. Der Anbieter erbringt Bewachungsleistungen im Inland aufgrund der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung. Erlaubnisbehörde, Datum und Aktenzeichen der Erlaubnis: folgt in Kürze.
2. Der Anbieter und die im Inland eingesetzten Einsatzkräfte sind im Bewacherregister eingetragen (Registernummer: folgt in Kürze). Das Bewacherregister ist mit einer Schnittstelle zum Bundesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung der Zuverlässigkeit verbunden.
3. Die im Inland eingesetzten Einsatzkräfte weisen mindestens die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach. Soweit eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung die Sachkundeprüfung verlangt, wird sie ausschließlich von Einsatzkräften mit bestandener Sachkundeprüfung ausgeübt. Die Sachkundeprüfung wird vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
4. Der Anbieter unterhält die für die Bewachungstätigkeit erforderliche Haftpflichtversicherung.
5. Außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung gelten weder § 34a der Gewerbeordnung noch das Bewacherregister. Maßgeblich ist dort das Recht des Einsatzlandes; es gilt § 8.
§ 6 Bewaffnung
1. Der Personenschutz wird grundsätzlich unbewaffnet erbracht. Eine Bewaffnung erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, als gesonderte, projektbezogene Leistung und nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28 des Waffengesetzes vorliegen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf bewaffnete Durchführung besteht nicht; eine allgemeine Zusage bewaffneten Schutzes gibt der Anbieter nicht.
2. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde das Bedürfnis nach § 28 Absatz 1 des Waffengesetzes anerkannt hat. Das Bedürfnis wird anerkannt, wenn der Anbieter glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 des Waffengesetzes oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern.
3. Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung des konkreten Auftrags geführt werden. Der Anbieter stellt dies bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicher und dokumentiert Beginn und Ende des bewaffneten Einsatzes.
4. Einsatzkräfte, denen Waffen überlassen werden sollen, werden der Behörde zur Prüfung angemeldet. Die Überlassung erfolgt erst nach behördlicher Zustimmung.
5. Ein Angebot mit bewaffnetem Anteil steht unter dem Vorbehalt der behördlichen Erlaubnis. Wird sie nicht rechtzeitig erteilt, wird die Leistung unbewaffnet mit angepasstem Kräfteansatz erbracht; die Preisdifferenz wird ausgeglichen. Der Auftraggeber wird darüber schriftlich unterrichtet.
6. Liegt das Genehmigungsdokument nicht vor, findet kein bewaffneter Einsatz statt; Ausnahmen bestehen nicht. Bewaffnete Einsätze sind mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen vor Einsatzbeginn anzumelden, damit das behördliche Zustimmungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden kann.
7. Bewaffnete Einsätze sind von jeder Express- oder Kurzfristoption ausgenommen.
8. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition obliegt allein dem Anbieter beziehungsweise dem Provider-Partner und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Aufbewahrung. Den Auftraggeber treffen insoweit keine Pflichten; die Aufbewahrung im Bereich des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
9. Für Einsätze außerhalb des Inlands gilt § 8. Bewaffneter Schutz kommt dort nur in Betracht, soweit das Recht des Einsatzlandes ihn zulässt und die Erlaubnis jeder eingesetzten Kraft im Einsatzland einzeln nachgewiesen ist.
§ 7 Fahr- und Begleitleistungen
1. Fahrleistungen erbringt der Anbieter als unselbständigen Bestandteil des Schutz- oder Begleitauftrags. Ein eigenständiger Beförderungsvertrag wird nicht geschlossen; die Beförderung ist nicht Hauptleistung.
2. Einsatzkräfte, die ein Fahrzeug führen, besitzen die dafür erforderliche Fahrerlaubnis. Soweit für die konkrete Leistung eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich ist, wird sie ausschließlich von Einsatzkräften erbracht, die über eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verfügen. Diese ist auf höchstens fünf Jahre befristet; der Anbieter überwacht die Geltungsdauer.
3. Wird das Fahrzeug des Auftraggebers oder der Schutzperson geführt, so stellt der Auftraggeber Zulassung, Versicherungsschutz und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sicher und weist sie auf Verlangen nach.
4. Stellt der Anbieter ein Fahrzeug, so gilt Absatz 1 entsprechend. Eine von einem Schutz- oder Begleitauftrag unabhängige, eigenständig vergütete Fahrdienstleistung wird nicht angeboten.
5. Nicht geschuldet ist die Beförderung von Personen ohne Schutz- oder Begleitauftrag sowie die Beförderung im Auftrag Dritter.
§ 8 Auslandseinsätze
1. Dieser Paragraf gilt für Einsätze außerhalb des Inlands. Einsätze außerhalb des DACH-Raums führt der Anbieter über einen im Einsatzland lizenzierten Anbieter als Provider-Partner durch. Für Einsätze in Österreich und in der Schweiz gilt Absatz 2 entsprechend. Der Anbieter bleibt in allen Fällen Vertragspartner des Auftraggebers und einzige Ansprechstelle.
2. Das Angebot und der Auftrag stehen unter der Bedingung, dass der Provider-Partner vor Einsatzbeginn nachweist:
- die für die Leistung erforderliche Lizenz oder Genehmigung im Einsatzland, durch Vorlage des Erlaubnisdokuments;
- seine Versicherungsdeckung nach Summe und Geltungsbereich;
- zwei Referenzen, davon eine telefonisch eingeholt;
- die vollständige Offenlegung der Subunternehmerkette;
- bei bewaffnetem Einsatz die Erlaubnis jeder eingesetzten Kraft im Einsatzland, einzeln nachgewiesen;
- die schriftliche Zusage, keine Leistung ohne die vorgelegten Genehmigungen zu erbringen.
3. Wird der Nachweis nicht vollständig geführt, so wird der Auftrag aufgehoben. Eine Vergütung für die nicht erbrachte Leistung schuldet der Auftraggeber nicht; bereits geleistete Zahlungen erstattet der Anbieter, soweit ihnen keine erbrachten Leistungen gegenüberstehen. Für bereits angefallene behördliche Gebühren gilt § 10 Absatz 3. Eine improvisierte Durchführung ohne Nachweis findet nicht statt.
4. Maßgeblich für Zulässigkeit, Befugnisse und Bewaffnung ist das Recht des Einsatzlandes. Zusagen zur Rechtslage im Einsatzland gibt der Anbieter nicht.
5. Reise-, Übernachtungs-, Visa- und Einreisekosten der Einsatzkräfte trägt der Auftraggeber; er bucht sie auf Wunsch selbst. Zoll- und Ausrüstungskosten trägt ebenfalls der Auftraggeber.
6. Auslandseinsätze sind mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen vor Einsatzbeginn anzumelden, damit Providerprüfung, Visa- und Genehmigungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden können; eine kürzere Frist kommt nur in Betracht, wenn der Provider-Partner im Zielland bereits geprüft ist. Die Weitergabe personenbezogener Daten an den Provider-Partner richtet sich nach § 13.
7. Der Anbieter erbringt keine Leistungen, wenn das Einsatzland, der Auftraggeber, die Schutzperson oder ein Beteiligter von Embargo- oder Sanktionsmaßnahmen erfasst ist, die die Leistung berühren, oder wenn die Umgehung lokaler Genehmigungen erwartet wird.
§ 9 Preise, Auslagen und Zahlung
1. Es gilt Teil A § 5. Ergänzend gelten die folgenden Absätze.
2. Maßgeblich sind die im Angebot ausgewiesenen Preise. Abgerechnet wird nach den tatsächlich geleisteten Zeiten; Zuschläge und Nachträge werden gesondert ausgewiesen. Es gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Grundpreis: 25 % für Nachteinsätze zwischen 22 und 6 Uhr sowie 50 % für Einsätze an Sonn- und Feiertagen; diese Zuschläge sind kumulativ zu berechnen. Für kurzfristige (Express-)Beauftragung wird ein Zuschlag erhoben, dessen Höhe sich nach Aufwand und Umfang des Auftrags richtet und im Einzelfall vor der Auftragsbestätigung vereinbart wird. Die Mindestabnahme beträgt einen Einsatztag.
3. Als Einsatzzeit gelten auch Bereitstellungs-, Bereitschafts- und Wartezeiten sowie die An- und Abfahrt der Einsatzkräfte, soweit sie dem Einsatz zuzurechnen sind. Der Umfang der im Preis enthaltenen Bereitstellungszeit ergibt sich aus dem Angebot; darüber hinausgehende Wartezeit wird zu dem im Angebot ausgewiesenen Satz gesondert berechnet.
4. Der Anbieter ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Die verbindliche Bindung der Einsatzkräfte erfolgt nach deren Eingang. Bei Neukunden beträgt die Anzahlung 50 % der Vergütung, fällig mit der Auftragsbestätigung; der Restbetrag ist 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Bestandskunden ist die Vergütung 14 Tage netto nach Rechnungsstellung fällig. Bei Einsätzen außerhalb des Inlands ist die Vergütung vollständig vor Abreise der Einsatzkräfte fällig. Abweichende Zahlungsziele können im Angebot vereinbart werden.
5. Reise- und Übernachtungskosten der Einsatzkräfte trägt der Auftraggeber unmittelbar oder bucht sie selbst. Behördliche Gebühren, insbesondere waffenrechtliche Gebühren, sowie Visa-, Einreise- und Zollkosten trägt der Auftraggeber. Entfällt der Einsatz, richtet sich die Kostentragung nach § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3.
6. Änderungen während des Einsatzes, insbesondere verlängerte Zeiten, zusätzliche Fahrten oder weitere Schutzpersonen, bedürfen der Schriftform und werden gesondert berechnet. Mündliche Zusagen vor Ort verpflichten den Anbieter nicht.
§ 10 Absage und Storno
1. Die Absage eines Einsatzes durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang beim Anbieter.
2. Absagen und Verschiebungen werden gleich behandelt, soweit der neue Termin nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Termin liegt und die gebundenen Einsatzkräfte dafür verfügbar sind.
3. Bereits entstandene und nachgewiesene Fremdkosten, insbesondere Reisekosten und behördliche Gebühren, werden im Fall der Absage stets zusätzlich zu der Vergütung nach Absatz 4 in voller Höhe berechnet.
4. Für die Vergütung im Fall der Absage gilt die nach Absatz 5 festgelegte Staffel.
5. Mehr als 14 Tage vor Einsatzbeginn ist die Absage kostenfrei. Bei einer Absage 14 bis 7 Tage vor Einsatzbeginn werden 25 % des vereinbarten Honorars fällig, bei einer Absage 7 bis 2 Tage vor Einsatzbeginn 50 %, bei einer Absage weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn oder bei Nichtantritt 100 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
6. Sagt der Anbieter ab, so gilt Teil A § 6. Ergänzend ist der Anbieter zur Absage berechtigt, wenn eine Voraussetzung nach § 5, § 6 oder § 8 nicht vorliegt, insbesondere wenn die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wird oder der Provider-Partner die Nachweise nach § 8 Absatz 2 nicht führt, oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach § 4 anzuzeigen gewesen wären.
7. Im Fall des Absatzes 6 werden bereits geleistete Zahlungen erstattet, soweit ihnen keine erbrachten Leistungen gegenüberstehen. Für bereits angefallene behördliche Gebühren gilt Absatz 3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Vertraulichkeit und Diskretion
1. Es gilt Teil A § 8. Ergänzend gelten die folgenden Absätze, weil im Personenschutz die vertrauliche Information zugleich die schutzwürdige Information ist: Wer Bewegungsprofil und Vorkehrungen kennt, kann beide unterlaufen.
2. Als vertraulich gelten insbesondere die Identität der Schutzperson, Bewegungs- und Zeitpläne, Aufenthalts-, Wohn- und Objektanschriften, Gefährdungseinschätzungen, Schutzbedarfsstufen, der Kräfteansatz, die eingesetzten Fahrzeuge, Erkennungsmerkmale, Notrufketten sowie Kontaktdaten von Angehörigen und Begleitpersonen.
3. Der Anbieter nennt Auftraggeber, Schutzpersonen und durchgeführte Einsätze nicht als Referenz und verzichtet auf die Nennung von Mitarbeitenden, Referenzen und Auftraggebernamen in seiner Außendarstellung.
4. Der Anbieter gibt Informationen an Vertriebspartner und Provider-Partner nur weiter, soweit dies für die Anbahnung oder Durchführung erforderlich ist. Im Stadium der Verfügbarkeits- und Providerprüfung wird der Name der Schutzperson nicht mitgeteilt.
5. Bild-, Ton- und Videoaufnahmen der Einsatzkräfte durch den Auftraggeber, die Schutzperson oder deren Begleitung bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter fertigt Aufnahmen der Schutzperson nur an, soweit dies zur Dokumentation eines Vorfalls erforderlich ist.
6. Die Vertraulichkeitspflicht besteht zeitlich unbegrenzt über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.
§ 12 Haftung
1. Es gilt Teil A § 7. Ergänzend gelten die folgenden Absätze; eine Erweiterung oder Einschränkung der dortigen Haftungsregelung ist damit nicht verbunden.
2. Der Anbieter unterhält die für die Bewachungstätigkeit erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 5 Absatz 4. Das Bestehen dieser Versicherung begründet keine über Teil A § 7 hinausgehende Haftung und beschränkt sie nicht.
3. Der Anbieter schuldet keinen Sicherheitserfolg. Allein daraus, dass sich ein Sicherheitsereignis verwirklicht hat, folgt keine Haftung.
4. Für die Erfüllung durch den Provider-Partner haftet der Anbieter nach denselben Grundsätzen wie für eigene Erfüllungsgehilfen; die Haftungsregelung des Teil A § 7 gilt hierfür unverändert.
5. Schäden sind dem Anbieter unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Bei Beteiligung von Behörden ist das Aktenzeichen mitzuteilen.
§ 13 Datenschutz
1. Es gilt Teil A § 10. Diese Bedingungen enthalten keine eigene Datenschutzregelung. Die Einzelheiten der Verarbeitung ergeben sich aus den gesondert bereitgestellten Datenschutzhinweisen des Geschäftsbereichs Scara für Website und Anfrageformular, für Auftraggeber und Schutzpersonen sowie für Vertriebs- und Provider-Partner.
2. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten insbesondere zur Anbahnung und Erfüllung des Vertrags sowie zur Wahrung berechtigter Interessen an der Sicherheit der Schutzperson, der Einsatzkräfte und Dritter (Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO).
3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter an den Anbieter rechtmäßig erfolgt. Er stellt sicher, dass die Schutzperson und weitere betroffene Personen die Information nach Art. 13 DSGVO erhalten haben.
4. Angaben zur Gefährdungslage und zur Gesundheit der Schutzperson können besondere Kategorien personenbezogener Daten sein (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Ihre Verarbeitung erfolgt nur, soweit eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot vorliegt; im Regelfall stützt sich der Anbieter auf die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Die Einwilligung wird gesondert eingeholt und ist jederzeit widerrufbar.
5. Der Anbieter gibt personenbezogene Daten an Provider-Partner nur weiter, soweit dies für den Einsatz erforderlich ist. Die Zusammenarbeit mit Provider-Partnern erfolgt im Rahmen einer Auftragsverarbeitung; der Anbieter schließt hierzu mit dem Provider-Partner eine entsprechende Vereinbarung. Die Speicherung erfolgt auf Infrastruktur innerhalb der Europäischen Union. Bei Provider-Partnern außerhalb der Europäischen Union erfolgt die Übermittlung nur auf einer nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässigen Grundlage.
6. Eine ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung trifft der Anbieter nicht (Art. 22 Abs. 1 DSGVO). Über Annahme, Ablehnung und Kräfteansatz entscheidet stets eine Person.
7. Ein Datenschutzbeauftragter ist derzeit nicht benannt.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Es gilt Teil F. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters übertragen.
2. Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter zu bedienen. Für den Geschäftsbereich Scara sind das insbesondere der Provider-Partner im DACH-Raum und im Ausland die im Einsatzland lizenzierten Anbieter.
3. Es gilt Teil A § 11. Rechtswahl, Gerichtsstand und Vertragssprache richten sich danach; Vertragssprache ist Deutsch, und bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand.
4. Für die Folgen der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen gilt Teil F § 3. Eine eigene salvatorische Klausel enthalten diese besonderen Bedingungen nicht.
5. Diese besonderen Bedingungen tragen die Kennung SCARA-AGB-01 mit Stand 2. September 2026.